Neue Drohnenführerscheine nach EU-Recht

Mit der Anwendung der neuen EU-Drohnenverordnungen ab dem 31.12.2020 gibt es in Deutschland nicht mehr nur einen einzigen Kenntnisnachweis (umgangssprachlich: "Drohnenführerschein"). Diese Qualifikation war nach deutschem Recht für den Betrieb aller Drohnen > 2kg verpflichtend. Die Neuregelung der EU-Drohnenführerscheine ist nun etwas komplizierter, gleichzeitig aber auch deutlich risikogerechter: EU-Kompetenznachweis A1/A3
Diesen "kleine EU-Drohnenführerschein A1/A3" benötigt jeder Fernpilot von Drohnen, die schwerer als 500g sind. (ab dem 01.01.2023 schwerer als 250g). Die Führerscheinprüfung ist direkt beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) abzulegen. Mit diesem Schein hat der Drohenpilot auch die Voraussetzung, um das höher qualifizierte Fernpilotenzeugnis (A2) zu erwerben.
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Was ist das EU-Fernpilotenzeugnis A2 und wofür qualifiziert es den Drohnenpiloten?
Das Fernpilotenzeugnis soll die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Verordnung 2019/947 dokumentieren und gilt in der gesamten EU.
Dieser "große EU-Schein" baut inhaltlich auf den EU-Kompetenznachweis auf und wird auch als "großer EU-Drohnenführerschein"bezeichnet.
Er wird benötigt, um z.B. dichter an unbeteiligte Personen heranfliegen oder eine Drohne in der Unterkategorie A2 betreiben zu dürfen.
Um in der open category die Priviligien der Unterkategorie A2 nutzen zu können, muss der Fernpilot Inhaber des Fernpilotenzeugnis sein. Zu diesen Privilegien zählt insbesondere, dass mit einer nach C2 klassifizierten Drohne deutlich dichter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden darf (im Langsamflugmodus und unter Einhaltung der 1:1-Regel bis auf 5 Meter).
Dieser Führerschein kann nicht direkt beim Luftfahrtbundesamt erworben werden, sondern muss bei einer vom LBA benannten Prüfstelle absolviert werden. Erst bei bestandener Prüfung stellt das Luftfahrtbundesamt das EU-Fernpilotenzeugnis (A2) aus.
Außerdem wird das Fernpilotenzeugnis in der Übergangsfrist bis zum 01.01.2023 benötigt, um mit einer Bestandsdrohne aus dem Jahr 2020 oder älter und < 2kg (ohne CE-Klassifizierung) über Wohngebiete und Städte fliegen zu dürfen und sich unbeteiligten Personen horizontal auf bis zu 50 Meter zu nähern.
Registrierung als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt (LBA)Ab dem 30.12.2020 gilt für alle Betreiber von Drohnen > 250 Gramm eine Pflicht, sich in einer zentralen Datenbank zu registrieren. Diese Pflicht gilt auch für Drohnen bis 250 Gramm, falls die Drohne über eine Kamera verfügt.


Die Registrierung wird in Deutschland vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als zuständiger Behörde durchgeführt.

Weitere Infos:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/drohnen.html

https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/FAQ/02_EU_Drohnenfuehrerschein/FAQ_node.html
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