Kaminofen zum 31.12.2024 stilllegen?


Wer sich jetzt schon auf ein gemütliches Kaminfeuer im Winter freut, sollte prüfen, ob der eigene Kamin dann überhaupt noch angezündet werden darf.

Sollte man die Immobilie verkaufen wollen, ist es wichtig, den neuen Eigentümer über eine anstehende Austauschpflicht zu informieren, um nicht schadenersatzpflichtig zu werden.

Denn ab dem nächsten Jahr sind sogenannte Einzelraumfeuerstätten, die vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, nicht mehr zugelassen.

Was für Optionen haben Kaminbesitzer in so einem Fall - und wann lohnt sich eine Modernisierung des alten Kamins? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Foto Wer sich jetzt schon auf ein gemütliches Kaminfeuer im Winter freut, sollte prüfen, ob der eigene Kamin dann überhaupt noch angezündet werden darf.

In welchem Fall ist der 31. Dezember 2024 für Kaminbesitzer wichtig?

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegebenen Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.

Wie alt ein Kaminofen ist, lässt sich i.d.R. auf dem Typenschild ablesen. Ob der Kamin die geforderten Grenzwerte einhält, erfährt man direkt beim Bezirksschornsteinfeger.

Gibt es Ausnahmen?

Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen, genießen haben i.d.R. Bestandsschutz. Ebenso Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.

Sind auch neue Kaminöfen betroffen?

Nein, alle Feuerstätten, die jetzt im Handel gekauft werden können, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Sie dürfen auch in Zukunft betrieben werden. Gleiches gelte für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.

Wie weist man nach, dass der Kamin die Grenzwerte einhält?

Hier lässt man sich vom zuständigen Schornsteinfeger bestätigen, dass der Ofen auch nach dem 31.12.2024 noch weiter betrieben werden darf.

Welche Optionen haben Kaminbesitzer, deren Kamin die Vorgaben nicht erfüllt?

In diesem Fall sollte die Anlage stillgelegt und außer Betrieb genommen werden bzw. durch eine moderne Anlage ersetzt werden. In vielen Öfen ist auch eine Modernisierung möglich z.B. durch den Einbau einer Staubminderungseinrichtung, um die Emissionen zu verringern.

Man sollte im Vorfeld abwägen, welche Kosten mit einer Nachrüstung oder einem Ersatzkauf verbunden sind. Muss zum Beispiel ein elektrischer Abscheider oben am Schornstein installiert werden, kann das schon sehr hohe Kosten verursachen.
Bei klassischen Kaminöfen kann man überlegen, ob ein neuer Ofen nicht die bessere Lösung ist. Das kann bei aufwändig errichteten Kachelöfen oder Heizkaminen, die individuell nach den Wünschen der Kunden gebaut wurden, schon wieder ganz anders aussehen.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt eher einen Austausch. Schließlich hätten die modernen Feuerstätten einen höheren Wirkungsgrad, heizten also effizienter und erreichten deutlich bessere Emissionswerte. Eine Nachrüstung kann demnach bei fest verbauten Feuerstätten eine Lösung sein oder bei einer Feuerstätte, die der Besitzer gerne behalten möchte.
Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem Kaminofen haben und Ihre Immobilie verkaufen möchten. Tel. 06201 – 188 74 00.

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