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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) Zwei Burgen Immobilien
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) Zwei Burgen Immobilien
Kennen Sie schon das neue Gebäudeenergiegesetz?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem modernen Gesetz zusammen gefasst. Weitestgehend gelten die bisherigen Vorschriften zur Energieeinsparung jedoch weiterhin, sodass sich die praktischen Auswirkungen in Grenzen halten. Einige Details, die für Immobilieneigentümer, Verkäufer und Makler dennoch interessant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Eine gute Entscheidung vorab: Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft. Hierdurch sollen die Bau- und Wohnkosten nicht weiter gesteigert werden. Ein Neubau nach GEG soll künftig einen Energiebedarf von 45 – 60 kWh/m² und Jahr haben. Der neue „Niedrigstenergie-Gebäudestandard“ soll dieses Mindestniveau erfüllen.
Eine gute Entscheidung vorab: Das bisherige energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft. Hierdurch sollen die Bau- und Wohnkosten nicht weiter gesteigert werden. Ein Neubau nach GEG soll künftig einen Energiebedarf von 45 – 60 kWh/m² und Jahr haben. Der neue „Niedrigstenergie-Gebäudestandard“ soll dieses Mindestniveau erfüllen.

Ölheizungen und veraltete Heizkessel
Für Bestandsimmobilien ergeben sich aus dem neuen Gesetz ebenfalls keine Verschärfungen bei den energetischen Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Eine Ausnahme besteht auch, wenn z.B. kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz hergestellt werden kann und wenn eine anteilige Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nicht möglich oder zu aufwändig wäre.
Bestehende Öl-und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden, wenn Sie nicht bereits vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind bzw. weniger als 30 Jahre seit dem Einbau vergangen sind.
Dies gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt betragen und dies gilt auch nicht bei einem Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.
Sofern ein solches Wohngebäude aber verkauft wurde, sind die Nachrüst- bzw. Austauschverpflichtungen vom neuen Eigentümer innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb zu erfüllen.
Bestehende Öl-und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden, wenn Sie nicht bereits vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind bzw. weniger als 30 Jahre seit dem Einbau vergangen sind.
Dies gilt nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt betragen und dies gilt auch nicht bei einem Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.
Sofern ein solches Wohngebäude aber verkauft wurde, sind die Nachrüst- bzw. Austauschverpflichtungen vom neuen Eigentümer innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb zu erfüllen.
Der Energieausweis und die Informationspflichten für Verkäufer, Vermieter und Makler bei Verkauf oder Vermietung
Im Falle eines Verkaufs oder einer Vermietung hatte schon bisher der Verkäufer oder der Vermieter oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen oder gut sichtbar auszulegen.
Sofern ein Energieausweis bereits vorliegt, müssen jetzt aber nach § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten konkrete Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden, egal ob der Verkäufer selbst oder der Makler inseriert. Wer dies nicht beachtet riskiert ein Bußgeld.
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.
Sofern ein Energieausweis bereits vorliegt, müssen jetzt aber nach § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten konkrete Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden, egal ob der Verkäufer selbst oder der Makler inseriert. Wer dies nicht beachtet riskiert ein Bußgeld.
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben.

Verpflichtende Energieberatung für Käufer
Darüber hinaus legt das neue Gesetz auch noch eine Pflicht für Käufer von "Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen" fest. Nach § 80 Abs. 4 hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis zu führen, und zwar mit Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung kostenlos angeboten wird.
Weitere Infos:
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/klimaschutz-oelheizung-austauschen-was-wird-gefoerdert_84342_507378.html
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html
Weitere Infos:
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/klimaschutz-oelheizung-austauschen-was-wird-gefoerdert_84342_507378.html
https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html
